Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023, in welchem er dem Bezirksgericht H._____ seine Mandatierung anzeigte und um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme ersuchte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um das Verfahren […] wusste (vgl. Haftakten, Beilage 7 zum Haftantrag vom 20. November 2023). Da der Entscheid vom 3. November 2023 gemäss deren Adressatenliste an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser ihn über den Erlass dieses Entscheids informiert haben dürfte und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 18. November 2023 um das Verbot wusste.