237 Abs. 2 StPO unter anderem das Verbot in Frage, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die - 16 -