7.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt hiergegen aus, dass die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Familiengerichts Bremgarten hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2023 schon erste Massnahmen angeordnet habe. Bereits mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 3. November 2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein Rayon-, Annährungs- und Kontaktverbot in Bezug auf B._____ ausgesprochen worden. Dieses Verbot habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, B._____ am 18. November 2023 erneut aufzulauern. Die erneute Anordnung eines Kontaktverbots werde folglich als nutzlos erachtet.