6. Mit der Bejahung der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden, weshalb sich Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 3.2) knapp verneinte, erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). - 15 -