__ sowie die anschliessende Beschädigung des geparkten Fahrzeuges beim Wegfahren auf ein erhöhtes Aggressionspotential in Gegenwart von B._____ und Kontrollverlust schliessen lasse. Dem ist zuzustimmen. Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 111 StGB ohne Zweifel die im Rahmen von Art. 221 Abs. 2 StPO notwendige schwere Natur auf. Zusätzliche Klarheit hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sollte aller Voraussicht nach das durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Auftrag gegebene Kurzgutachten zur Gefährlichkeit bringen.