Sollten sich die Beweise im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, vor allem hinsichtlich des Vorfalls vom 23. auf den 24. September 2023 weiter erhärten, steht es ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ein grosses Mass an Schädigungspotential zum Nachteil von B._____ in sich birgt und nicht davor zurückschreckt, die – gemäss Vorwurf – ausgesprochene Drohung in Tat umzusetzen. Die Vorinstanz führt denn auch aus, dass − soweit die Aussagen von B._____ stimmten − das Beschädigen des Mobiltelefons von B._____ sowie die anschliessende Beschädigung des geparkten Fahrzeuges beim Wegfahren auf ein erhöhtes Aggressionspotential in Gegenwart von B.___