5.5. Wie in E. 3.5 hiervor dargelegt, sind die Aussagen von B._____ hinsichtlich der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohung im Sinne einer summarischen Beweiswürdigung als glaubhaft einzustufen. Nachdruck verliehen wird dieser mündlichen Drohung des Beschwerdeführers durch die einige Wochen zuvor erfolgte Sabotage am Fahrzeug von B._____. Sollten sich die Beweise im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, vor allem hinsichtlich des Vorfalls vom 23. auf den 24. September 2023 weiter erhärten, steht es ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ein grosses Mass an Schädigungspotential zum Nachteil von B.___