Falls die Beurteilung des Haftgrunds massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).