5.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern sich B._____ widersprüchlich verhalte und den Kontakt zum Beschwerdeführer suche. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass er weder seiner Ex-Partnerin noch seinem Sohn etwas Schlechtes wolle. Es sei bereits ein Kurzgutachten zur Gefährlichkeit in Auftrag gegeben worden. Sofern gegen den Gutachter keine Einwände geltend gemacht würden, werde der erste Begutachtungstermin am 19. Dezember 2023 stattfinden.