__ widersprüchlich verhalten habe, indem sie ein Kontaktverbot gewollt, aber den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe, könne davon nicht ausgegangen werden. Es seien auch keine Verdachtsmomente vorhanden, die eine Steigerung des drohenden und gefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers zum Nachteil von B._____ belegen würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er weder seiner Ex-Partnerin noch seinem Sohn etwas Schlechtes wolle. Präventivhaft sei damit nicht zulässig.