Diese scheine im Durchschneiden der Bremsschläuche und der Todesdrohung seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden zu haben. Falls die Aussagen von B._____ zuträfen und der Beschwerdeführer tatsächlich ihr Mobiltelefon zerstört und beim Wegfahren ein anderes Auto touchiert habe, zeige dies auf, dass der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart ein Aggressionspotential aufweise und seine Impulse nicht mehr angemessen kontrollieren könne. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er seine Drohung wahrmache.