5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung ebenfalls das Bestehen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4). Hierzu führt sie aus, dass es sich bei dem − gemäss Vorwurf − angedrohten Tötungsdelikt um ein schweres Verbrechen handle, wie es für die Bejahung der Ausführungsgefahr erforderlich sei. Es bestünden zudem Verdachtsmomente, dass in den vergangenen Monaten eine Steigerung des drohenden und gefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers zum Nachteil von B._____ stattgefunden habe. Diese scheine im Durchschneiden der Bremsschläuche und der Todesdrohung seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden zu haben.