Alles in allem ist damit festzuhalten, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft mit anderen Personen, insbesondere seiner Tochter, ins Einvernehmen setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen würde. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium liegen hinreichend konkrete Indizien für Kollusionsgefahr vor.