Der Vorinstanz ist in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer durch den − gemäss Vorwurf − begangenen Diebstahl der Überwachungskamera im Carport vom 23. auf den 24. September 2023 und die (versuchte) Nötigung gegenüber B._____ am 18. November 2023 bereits einen Kollusionswillen manifestiert hat, denn auch zuzustimmen. Alles in allem ist damit festzuhalten, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft mit anderen Personen, insbesondere seiner Tochter, ins Einvernehmen setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen würde.