Protokoll der Vorinstanz vom 22. November 2023, S. 2), als "Alibi" zu nützen scheint, ist es evident, dass sie seine Ausführungen durch gegenteilige Aussagen widerlegen könnte. Folglich ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er versuchen würde, auf sie einzuwirken und sie einer solchen Beeinflussung aufgrund ihrer grossen Abhängigkeit zu ihm auch Folge leisten würde. Der Vorinstanz ist in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer durch den − gemäss Vorwurf − begangenen Diebstahl der Überwachungskamera im Carport vom 23. auf den 24. September 2023 und die (versuchte) Nötigung gegenüber B.___