Einvernahmen, insbesondere auch diejenige mit der Tochter des Beschwerdeführers, deren Aussage in der Untersuchung eine gewichtige Bedeutung zukommt. Da der Beschwerdeführer seine Tochter mit seiner Aussage, dass er am Nachmittag des 18. November 2023 mit ihr zu Hause gewesen sei und er mit ihr Popcorn gegessen habe (vgl. Haftakten, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2023, Frage 17; Protokoll der Vorinstanz vom 22. November 2023, S. 2), als "Alibi" zu nützen scheint, ist es evident, dass sie seine Ausführungen durch gegenteilige Aussagen widerlegen könnte.