4.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer auf seine Tochter, welche anlässlich des Vorfalls am 18. November 2023 anwesend gewesen sei, wie auch auf die unbeteiligte Drittperson, welche den Vorfall beobachtet habe, einwirken könnte und damit Kollusionsgefahr bestehe.