Die Bejahung der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz beruhe auf der kühnen Annahme, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Bremsschläuche angeschnitten habe. Der Beschwerdeführer wolle aber niemandem Schaden zufügen. Es gebe auch keine Indizien, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, Sachbeweise zu beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen. Er habe auch kein Interesse daran, mit B._____ Kontakt aufzunehmen. Auch die Zeugin C._____ könne er nicht - 11 - beeinflussen. Er kenne zwar deren Telefonnummer, spreche aber so schlecht Deutsch, dass er sie nicht beeinflussen könne.