und der Beschwerdeführer hätten trotz Trennung ein gutes Verhältnis zueinander gepflegt, so hätten sie die Sommerferien noch zusammen in […] verbracht. Auch in der Schweiz hätten sie immer wieder Zeit miteinander verbracht. Von der Verfügung des Bezirksgerichts H._____ vom 3. November 2023 habe er bis zum Tag der Hafteröffnung am 19. November 2023 nichts gewusst. Zum Umfeld von B._____ lägen keine weiteren Informationen vor. Es könne auch sein, dass ihr jemand anders übel gesinnt sei. Die Bejahung der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz beruhe auf der kühnen Annahme, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Bremsschläuche angeschnitten habe.