4.2. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr führt der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus, dass aktuell keine Beweise vorlägen, dass er für den Diebstahl der Überwachungskamera aus dem Carport und die angeschnittenen Bremsschläuche verantwortlich sei. Die beim Beschwerdeführer sichergestellte Speicherkarte sei bisher noch nicht ausgewertet worden. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Drittperson die Bremsschläuche angeschnitten habe, sei unzutreffend. B._____ und der Beschwerdeführer hätten trotz Trennung ein gutes Verhältnis zueinander gepflegt, so hätten sie die Sommerferien noch zusammen in […] verbracht.