und dem Beschwerdeführer bestünden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich sei. Aufgrund des Diebstahls der Überwachungskamera (im Sinne eines Einwirkens auf einen Sachbeweis) wie der versuchten Nötigung gegenüber B._____ (im Sinne eines Einwirkens auf einen Personenbeweis) habe der Beschwerdeführer bereits versucht, Beweise zu entfernen bzw. die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln. Es seien noch diverse Einvernahmen durchzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere seine Tochter zu beeinflussen versuche.