4. 4.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). Sie führt aus, dass momentan zwar noch keine Beweise für den Diebstahl der Überwachungskamera aus dem Carport und dem Anschneiden der Bremsschläuche des Personenwagens von B._____ durch den Beschwerdeführer bestünden, im aktuellen Zeitpunkt erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass eine Drittperson die Bremsschläuche angeschnitten habe. Aufgrund der zugespitzten Situation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer bestünden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich sei.