Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Diebstahls anlässlich des Vorfalls vom 23. auf den 24. September 2023 besteht ein dringender Tatverdacht. Aktuell befindet sich die Strafuntersuchung denn auch noch im Anfangsstadium. Demnach sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer und es ist insbesondere noch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits verdichtet hat. - 10 -