Nachdem ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ausgesprochenen Todesdrohung besteht, erhärten sich grundsätzlich auch die Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer für den Diebstahl der Überwachungskamera sowie das Anschneiden der Bremsschläuche am Fahrzeug von B._____ verantwortlich gewesen sein könnte. B._____ hat denn auch ausgeführt, dass er das technische Wissen bzw. die handwerklichen Fähigkeiten für eine derartige Sabotage zu haben scheint.