18. November 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in V._____ bei seinem Bekannten angehalten werden konnte und er gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben habe, sich um 18:00 Uhr dort eingefunden zu haben und dass sich sein Personenwagen […] seit dem 17. November 2023 auf dem Parkplatz an seinem Arbeitsort in W._____ bei der Firma E._____ AG befinde. Danach hätten sich die Kantonspolizei Aargau und der Beschwerdeführer zum Standort des Fahrzeugs nach W._____ begeben, wo eine warme Motorhaube festgestellt wurde (vgl. Haftakten, Beilage 10 zum Haftantrag vom 20. November 2023, S. 2).