Die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen, dass er − zeitlich gesehen − nicht rechtzeitig bei seinem Kollegen hätte eintreffen können oder dass sich B._____ widersprüchlich verhalte und selbst den Kontakt zu ihm suche, vermögen die Sachverhaltsschilderung von B._____ (wie auch C._____) hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 18. November 2023 nicht ausreichend zu widerlegen. Aus dem Rapport "Vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO" der Kantonspolizei Aargau vom -9-