_ gehandelt hatte. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen aufgrund der Akten ist jedoch festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, der beteuert, gar nicht vor Ort gewesen zu sein, wenig überzeugend erscheinen. Dahingegen erscheinen die Aussagen (inkl. den Ausführungen zur versuchten Nötigung) von B._____ aus dem Gesamtkontext heraus stringent und schlüssig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen, dass er − zeitlich gesehen − nicht rechtzeitig bei seinem Kollegen hätte eintreffen können oder dass sich B.__