Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau, die nach Aufsuchen des roten Personenwagens […] des Beschwerdeführers Abwärme an der Motorhaube sowie eine Beschädigung am Fahrzeug feststellen konnte, welche sich gut durch das Touchieren des Personenwagens erklären lasse (vgl. Haftakten, Beilage 10 zum Haftantrag vom 20. November 2023, S. 2). Zwar konnte C._____ nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Tod bedroht oder dass es sich bei dem Gegenstand um das Mobiltelefon von B._____ gehandelt hatte.