Die Schilderungen von C._____ stimmen grundsätzlich mit jenen von B._____ überein. Damit besteht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − ein hinreichender Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag − entgegen seinen Behauptungen − in U._____ aufgehalten und sich mit B._____ gestritten hat. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau, die nach Aufsuchen des roten Personenwagens […] des Beschwerdeführers Abwärme an der Motorhaube sowie eine Beschädigung am Fahrzeug feststellen konnte, welche sich gut durch das Touchieren des Personenwagens erklären lasse (vgl. Haftakten, Beilage 10 zum Haftantrag vom 20. November 2023, S. 2).