Diese Schilderung decke sich mit der Sachverhaltsdarstellung von B._____. Weiter habe die Kantonspolizei Aargau Motorabwärme beim roten Personenwagen […] feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer ausgesagt habe, diesen seit einem Monat nicht mehr gefahren zu haben. Aufgrund der Feststellungen von C._____ und der Kantonspolizei Aargau liege damit keine Aussage- gegen-Aussage-Situation vor. Da es sich beim Ereignistag um einen Samstag gehandelt habe, an welchem auf dem Weg von U._____ nach T._____ kein Stau zu erwarten sei und die Strassenverhältnisse gut gewesen seien, habe der Beschwerdeführer durchaus um 17:45 Uhr in V._____ eintreffen können.