Speicherkarte "SanDisk, Schwarz, 32 GB" mit welcher der Diebstahl der Überwachungskamera im Carport von B._____ belegt werden solle, handle es sich um ein handelsübliches Exemplar. Bezüglich der Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Speicherkarte gelangt sei, stehe Aussage gegen Aussage. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die ungeregelte Situation des Besuchsrechts und des Unterhalts im vorliegenden Fall eine nicht unwesentliche Rolle spiele. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, dass B._____ die Situation ausnutze, um ihre eigene Position bei den Behörden zu verbessern. Dieses Vorgehen trete bei "Rosenkriegen" immer wieder auf. Die Aussagen von B.___