Aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ sowie dem Aussageverhalten beider Beteiligten erscheine die Sachverhaltsschilderung von B._____ jedoch als glaubhaft. Das pauschale Bestreiten des Beschwerdeführers wirke aufgrund der Indizien, die gegen seine Schilderung sprächen, als Schutzstrategie. Auch hinsichtlich der versuchten Nötigung lägen einige Verdachtsmomente vor. Damit sei der dringende Tatverdacht sowohl hinsichtlich der versuchten Nötigung wie auch der Sachbeschädigung gegeben.