Er habe auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei. Aufgrund dieser Ausgangslage sowie der festgestellten Beschädigung am Fahrzeug, welche sich gut durch das Touchieren des geparkten Autos erklären lasse, erscheine die von B._____ geschilderte Sachverhaltsvariante als wahrscheinlich. Das Zerstören des Mobiltelefons von B._____ als auch das Touchieren des geparkten Autos mit Schadenfolge stellten eine Sachbeschädigung gemäss Gesetz dar. Die ausgesprochene Drohung habe bislang noch von keiner weiteren Person bestätigt werden können. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und B._