3.1.3. Gemäss der Vorinstanz stellt sich vorliegend die Frage des dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Sachbeschädigung und einer versuchten Nötigung durch Todesdrohung zum Nachteil von B._____. Die unbeteiligte C._____ habe anlässlich des Vorfalls vom 18. November 2023 gesehen, wie ein Mann etwas auf den Boden geworfen und eine Frau geweint habe. Hinsichtlich des Personenwagens […] habe der Beschwerdeführer die Frage, ob ein gewisser G._____ die Schlüssel zum Fahrzeug habe, verneint. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei.