__ um Erlass eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots sei vom Bezirksgericht H._____ am 3. November 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen worden. Am 11. November 2023 habe der Beschwerdeführer B._____ zudem zugeparkt und versucht, den gemeinsamen Sohn an sich zu nehmen. Dabei sei er sie verbal und tätlich angegangen.