In der Nacht vom 23. auf den 24. September 2023 seien dann die von B._____ in ihrem Carport angebrachte Überwachungskamera gestohlen und die Bremsschläuche der Vorderachse ihres Autos angeschnitten worden. Als mögliche Täterschaft sei für B._____ nur der Beschwerdeführer in Frage gekommen, da dieser mit der Trennung zu kämpfen habe und mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn nicht einverstanden sei. Gemäss B._____ werde sie durch den Beschwerdeführer dauernd kontrolliert. Er verfolge sie, schreibe ihr täglich und wolle ihr Angst machen. -5-