Anlässlich dieses Streits habe der Beschwerdeführer ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und dieses auf den Boden geworfen. Zusätzlich habe er ihr in der Sprache […] gedroht, dass er sie umbringe, wenn sie die Polizei rufe. Beim Wegfahren vom Parkplatz habe er als Lenker seines Personenwagens […] einen parkierten Personenwagen touchiert und beschädigt. Der Vorfall sei von der unbeteiligten C._____ bestätigt worden. Die Kantonspolizei Aargau habe noch Abwärme an der Motorhaube am Personenwagen […] sowie eine Beschädigung am Fahrzeug, welche der Schilderung von B._____ entspreche, feststellen können.