3.1.2. Hinsichtlich des Sachverhalts gibt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Sachverhaltsschilderung aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. November 2023 wieder (angefochtene Verfügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2023 am späteren Nachmittag im Vorfeld des Schwimmunterrichts des gemeinsamen Sohnes mit seiner ehemaligen Partnerin B._____ gestritten habe. Anlässlich dieses Streits habe der Beschwerdeführer ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und dieses auf den Boden geworfen.