1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 22. November 2023 ordnete die Vorinstanz die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 16. Februar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2023 erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.