3.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: