2.2. Nach Durchführung einer Haftverhandlung erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) am 22. November 2023 folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 16. Februar 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 2.3. Mit Verfügung vom 24. November 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geführte Strafverfahren STA5 ST.2023.4609.