Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.353 (HA.2023.574; STA.2023.4609) Art. 413 Entscheid vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. November 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete mit Verfügung vom 25. September 2023 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (STA4 ST.2023.4117). 1.2. Aufgrund neuer Vorwürfe (Sachbeschädigung, versuchte Nötigung durch Todesdrohung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) eröffnete auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer (STA5 ST.2023.4609). Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2023 durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 20. November 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft, einstweilen bis zum 18. Februar 2024. 2.2. Nach Durchführung einer Haftverhandlung erliess das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) am 22. November 2023 folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 16. Februar 2024 in Untersu- chungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." 2.3. Mit Verfügung vom 24. November 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach geführte Strafverfahren STA5 ST.2023.4609. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. November 2023 zuge- stellte Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2023 mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 22. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und Herr A._____ umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei es in Gutheissung der Beschwerde Herrn A._____ zu ver- bieten, sich B._____ auf weniger als 10 m zu nähern. Es sei Herr A._____ jegliche Kontaktaufnahme mit B._____, insbesondre die direkte persönli- che, telefonische, schriftliche (postalische oder elektronische) Kontaktauf- nahme sowie die die Kontaktaufnahme über Dritte zu verbieten. Weiter sei ein Rayonverbot betreffend die Q-Strasse, R-Strasse und den Sportplatz S._____ (alle in der Ortschaft T._____) auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hin- weis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehm- lassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 7. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 22. November 2023 ordnete die Vorinstanz die Un- tersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 16. Feb- ruar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 4. De- zember 2023 erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, -4- um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.1). 3.1.2. Hinsichtlich des Sachverhalts gibt die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung die Sachverhaltsschilderung aus dem Haftantrag der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 20. November 2023 wieder (angefochtene Ver- fügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2023 am späteren Nachmittag im Vorfeld des Schwimmunterrichts des gemeinsamen Sohnes mit seiner ehemaligen Partnerin B._____ gestritten habe. Anlässlich dieses Streits habe der Beschwerdeführer ihr das Mobiltelefon aus der Hand ge- rissen und dieses auf den Boden geworfen. Zusätzlich habe er ihr in der Sprache […] gedroht, dass er sie umbringe, wenn sie die Polizei rufe. Beim Wegfahren vom Parkplatz habe er als Lenker seines Personenwagens […] einen parkierten Personenwagen touchiert und beschädigt. Der Vorfall sei von der unbeteiligten C._____ bestätigt worden. Die Kantonspolizei Aargau habe noch Abwärme an der Motorhaube am Personenwagen […] sowie eine Beschädigung am Fahrzeug, welche der Schilderung von B._____ entspreche, feststellen können. Der Beschwerdeführer selbst habe den Vorwurf bestritten und behauptet, seit einem Monat nicht mehr mit dem Personenwagen […] gefahren zu sein. Aufgrund der Vorgeschichte sei die Drohung ernst zu nehmen. B._____ habe sich Ende April 2023 vom Be- schwerdeführer getrennt. Anfang September 2023 seien ihr an ihrem Auto bereits das […]-Emblem entfernt sowie die Reifen zerstochen worden. In der Nacht vom 23. auf den 24. September 2023 seien dann die von B._____ in ihrem Carport angebrachte Überwachungskamera gestohlen und die Bremsschläuche der Vorderachse ihres Autos angeschnitten wor- den. Als mögliche Täterschaft sei für B._____ nur der Beschwerdeführer in Frage gekommen, da dieser mit der Trennung zu kämpfen habe und mit dem Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn nicht einverstanden sei. Gemäss B._____ werde sie durch den Beschwerdeführer dauernd kontrol- liert. Er verfolge sie, schreibe ihr täglich und wolle ihr Angst machen. -5- Anlässlich der durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten Haus- durchsuchung beim Beschwerdeführer sei eine Speicherkarte "SanDisk, schwarz, 32 GB" sichergestellt worden. Eine solche Speicherkarte sei auch in der Überwachungskamera im Carport eingesetzt gewesen. Der Be- schwerdeführer habe B._____ auch mit der Entführung des gemeinsamen Sohnes gedroht. Bereits im Jahre […] habe er seine Tochter widerrechtlich von […] in die Schweiz gebracht und bis zum Rückführungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom […] in der Schweiz zurückbehalten. Ein Gesuch von B._____ um Erlass eines Kontakt-, Annäherungs- und Ra- yonverbots sei vom Bezirksgericht H._____ am 3. November 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen worden. Am 11. No- vember 2023 habe der Beschwerdeführer B._____ zudem zugeparkt und versucht, den gemeinsamen Sohn an sich zu nehmen. Dabei sei er sie ver- bal und tätlich angegangen. 3.1.3. Gemäss der Vorinstanz stellt sich vorliegend die Frage des dringenden Tat- verdachts hinsichtlich einer Sachbeschädigung und einer versuchten Nöti- gung durch Todesdrohung zum Nachteil von B._____. Die unbeteiligte C._____ habe anlässlich des Vorfalls vom 18. November 2023 gesehen, wie ein Mann etwas auf den Boden geworfen und eine Frau geweint habe. Hinsichtlich des Personenwagens […] habe der Beschwerdeführer die Frage, ob ein gewisser G._____ die Schlüssel zum Fahrzeug habe, ver- neint. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person mit dem Auto gefahren sei. Aufgrund dieser Ausgangslage sowie der festge- stellten Beschädigung am Fahrzeug, welche sich gut durch das Touchieren des geparkten Autos erklären lasse, erscheine die von B._____ geschil- derte Sachverhaltsvariante als wahrscheinlich. Das Zerstören des Mobilte- lefons von B._____ als auch das Touchieren des geparkten Autos mit Schadenfolge stellten eine Sachbeschädigung gemäss Gesetz dar. Die ausgesprochene Drohung habe bislang noch von keiner weiteren Person bestätigt werden können. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Be- schwerdeführer und B._____ sowie dem Aussageverhalten beider Beteilig- ten erscheine die Sachverhaltsschilderung von B._____ jedoch als glaub- haft. Das pauschale Bestreiten des Beschwerdeführers wirke aufgrund der Indizien, die gegen seine Schilderung sprächen, als Schutzstrategie. Auch hinsichtlich der versuchten Nötigung lägen einige Verdachtsmomente vor. Damit sei der dringende Tatverdacht sowohl hinsichtlich der versuchten Nötigung wie auch der Sachbeschädigung gegeben. 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht in seiner Beschwerde. Er habe sich am 18. November 2023 nicht in U._____ aufgehalten, er sei den ganzen Samstag in T._____ bzw. ab 17:45 Uhr in V._____ bei seinem Kol- legen D._____ gewesen. Die Vorwürfe würden nur auf den Aussagen von B._____ beruhen, die nicht parteiöffentlich erhoben worden seien. Bei der -6- Speicherkarte "SanDisk, Schwarz, 32 GB" mit welcher der Diebstahl der Überwachungskamera im Carport von B._____ belegt werden solle, handle es sich um ein handelsübliches Exemplar. Bezüglich der Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Speicherkarte gelangt sei, stehe Aussage gegen Aussage. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die ungeregelte Situation des Besuchsrechts und des Unterhalts im vorlie- genden Fall eine nicht unwesentliche Rolle spiele. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, dass B._____ die Situation ausnutze, um ihre eigene Position bei den Behörden zu verbessern. Dieses Vorgehen trete bei "Ro- senkriegen" immer wieder auf. Die Aussagen von B._____ seien damit nicht so glaubhaft, dass sich die Bejahung des dringenden Tatverdachts rechtfertige. Der Vorfall solle sich um ca. 17:10 Uhr ereignet haben. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Zeitraum zwischen 17:45 und 18:00 Uhr bei seinem Bekannten D._____ in V._____ eingetroffen. Die Zeitangabe von Google Maps von 30 Minuten für die Fahrt von U._____ nach V._____ sei jedoch nur bei guten Strassenverhältnissen bzw. ohne Stau oder star- kem Verkehr zu bewältigen. Zudem hätte er auch sein Fahrzeug wechseln müssen, was zusätzliche Zeit erfordert hätte. Die Aussagen von B._____ könnten damit nicht glaubhafter sein als diejenigen des Beschwerdefüh- rers, womit es am dringenden Tatverdacht fehle. 3.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, dass die unbeteiligte Zeugin C._____ gegenüber der Kantonspolizei Aar- gau ausgesagt habe, dass sie einen Herrn mit einem ca. achtjährigen Mäd- chen in einem roten Personenwagen […] gesehen habe. Dieser habe et- was auf den Boden geschmettert und eine Frau, welche geweint und mit einem ca. vierjährigen Kind sowie ihrem Vater auf dem Parkplatz gestan- den habe, in einer Fremdsprache beschimpft. Diese Schilderung decke sich mit der Sachverhaltsdarstellung von B._____. Weiter habe die Kan- tonspolizei Aargau Motorabwärme beim roten Personenwagen […] feststel- len können, obwohl der Beschwerdeführer ausgesagt habe, diesen seit ei- nem Monat nicht mehr gefahren zu haben. Aufgrund der Feststellungen von C._____ und der Kantonspolizei Aargau liege damit keine Aussage- gegen-Aussage-Situation vor. Da es sich beim Ereignistag um einen Sams- tag gehandelt habe, an welchem auf dem Weg von U._____ nach T._____ kein Stau zu erwarten sei und die Strassenverhältnisse gut gewesen seien, habe der Beschwerdeführer durchaus um 17:45 Uhr in V._____ eintreffen können. Es habe auch kein Fahrzeugwechsel stattgefunden, da der Be- schwerdeführer angegeben habe, zu Fuss nach V._____ gegangen zu sein. 3.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender -7- und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haft- prüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomen- ten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismas- snahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennen- den Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme ei- nes liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich ver- dichten (bzw. ausreichend hoch bleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in spä- teren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zu- nehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungs- handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). 3.5. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 11. September 2023 einen Rei- fen des Personenwagens von B._____ aufgestochen und das […]-Emblem am Kühlgrill und das […]-Logo entwendet zu haben (Haftakten, Einver- nahme von B._____ vom 24. September 2023, Fragen 22, 38 f.). Weiter wird er beschuldigt, in der Nacht vom 23. auf den 24. September 2023 eine Überwachungskamera aus dem Carport von B._____ entwendet und die Bremsschläuche der Vorderachse angeschnitten zu haben (vgl. Haftakten, Einvernahme von B._____ vom 24. September 2023, Fragen 14 ff.). B._____ sagte aus, dass das Verhältnis zu ihrem Ex-Partner nicht gut sei, er kontrolliere und verfolge sie. Er habe ihr gegenüber bereits Äusserungen gemacht, dass sie bei sich zu Hause "nie mehr glücklich werde" und dass sie wisse, "zu was er fähig" sei (Haftakten, Einvernahme von B._____ vom 24. September 2023, Fragen 47, 50). Der Beschwerdeführer sei zudem sehr autoaffin; er repariere Autos auch selbst (vgl. Haftakten, Einvernahme von B._____ vom 24. September 2023, Frage 53). Am 18. November 2023 sei es anlässlich des Schwimmunterrichts des gemeinsamen Sohnes zu einem weiteren Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ge- kommen. Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen des Beschwer- deführers und von B._____ deutlich. So führte B._____ aus, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Tochter auf dem Parkplatz beim Schwimmbad […] gewartet habe, als sie, ihr Sohn und ihr Vater dort angekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sie sodann in der Sprache […] mit den Worten -8- […] (auf Deutsch: "Wenn du die Polizei rufst, bringe ich dich um") bedroht und ihr Mobiltelefon auf den Boden geschmettert. Danach sei er mit seinem roten Personenwagen […] weggefahren, wobei er beim Wegfahren ein ge- parktes Auto touchiert habe (vgl. Haftakten, Einvernahme von B._____ vom 19. November 2023, Fragen 16, 31). Der Beschwerdeführer sagte hinge- gen aus, dass er an jenem Tag bzw. in besagtem Zeitpunkt nicht in U._____, sondern mit seiner Tochter zu Hause gewesen sei. Den roten Personenwagen […] habe er seit einem Monat nicht mehr gefahren (vgl. Haftakten, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2023, Fragen 17 ff.). Die unbeteiligte C._____, die B._____ nach dem Vorfall ihre Kontaktangaben überlassen hatte (vgl. Haftakten, Einvernahme von B._____ vom 19. November 2023, Fragen 28 f.; Beilage zur Beschwerde- antwort, Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 20. November 2023), sagte telefonisch und informell gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, dass ein vierzig- bis fünfzigjähriger, ca. 170 cm grosser, drahtiger Mann, welcher ein ca. achtjähriges Mädchen bei sich gehabt habe, auf dem Park- platz in einer Fremdsprache geschimpft habe. Ihm gegenüber hätten eine Frau, ein ca. vierjähriger Junge und ein Mann gestanden. Im Anschluss habe er etwas auf den Boden geschmettert und sei in seinen roten Perso- nenwagen […] eingestiegen (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, Akten- notiz der Kantonspolizei Aargau vom 20. November 2023). Die Schilderun- gen von C._____ stimmen grundsätzlich mit jenen von B._____ überein. Damit besteht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen − ein hinrei- chender Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag − entgegen seinen Behauptungen − in U._____ aufgehalten und sich mit B._____ gestritten hat. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau, die nach Aufsuchen des roten Personenwagens […] des Beschwerdeführers Abwärme an der Motorhaube sowie eine Be- schädigung am Fahrzeug feststellen konnte, welche sich gut durch das Touchieren des Personenwagens erklären lasse (vgl. Haftakten, Bei- lage 10 zum Haftantrag vom 20. November 2023, S. 2). Zwar konnte C._____ nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Tod bedroht oder dass es sich bei dem Gegenstand um das Mobiltelefon von B._____ gehandelt hatte. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und Glaub- haftigkeitsprüfung der Aussagen aufgrund der Akten ist jedoch festzuhal- ten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, der beteuert, gar nicht vor Ort gewesen zu sein, wenig überzeugend erscheinen. Dahingegen er- scheinen die Aussagen (inkl. den Ausführungen zur versuchten Nötigung) von B._____ aus dem Gesamtkontext heraus stringent und schlüssig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen, dass er − zeitlich gesehen − nicht rechtzeitig bei seinem Kollegen hätte eintreffen können oder dass sich B._____ widersprüchlich verhalte und selbst den Kontakt zu ihm suche, vermögen die Sachverhaltsschilderung von B._____ (wie auch C._____) hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 18. Novem- ber 2023 nicht ausreichend zu widerlegen. Aus dem Rapport "Vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO" der Kantonspolizei Aargau vom -9- 18. November 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in V._____ bei seinem Bekannten angehalten werden konnte und er gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau angegeben habe, sich um 18:00 Uhr dort eingefunden zu haben und dass sich sein Personenwagen […] seit dem 17. November 2023 auf dem Parkplatz an seinem Arbeitsort in W._____ bei der Firma E._____ AG befinde. Danach hätten sich die Kantonspolizei Aargau und der Beschwerdeführer zum Standort des Fahrzeugs nach W._____ be- geben, wo eine warme Motorhaube festgestellt wurde (vgl. Haftakten, Bei- lage 10 zum Haftantrag vom 20. November 2023, S. 2). Aufgrund dieses Berichts liegt nahe, dass ein Fahrzeugwechsel stattgefunden haben müsste, jedoch dürfte die Fahrstrecke von U._____ nach T._____ inkl. Zwi- schenstopp und Fahrzeugwechsel in W._____ innert 30−35 Minuten zu be- wältigen gewesen sein, so dass der Beschwerdeführer immer noch recht- zeitig um 18:00 Uhr (zu Fuss) in V._____ hätte eintreffen können. Nachdem ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ausgesprochenen Todesdrohung besteht, erhärten sich grundsätzlich auch die Verdachtsmo- mente, dass der Beschwerdeführer für den Diebstahl der Überwachungs- kamera sowie das Anschneiden der Bremsschläuche am Fahrzeug von B._____ verantwortlich gewesen sein könnte. B._____ hat denn auch aus- geführt, dass er das technische Wissen bzw. die handwerklichen Fähigkei- ten für eine derartige Sabotage zu haben scheint. Die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass es sich bei der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Speicherkarte um ein handelsübliches Exemplar handle, mag zwar zutreffend sein, im aktuellen Zeitpunkt stellt es jedoch durchaus ein Indiz für den Diebstahl der Kamera dar. Die Auswertung der Speicher- karte durch die Kantonspolizei Aargau dürfte vermutungsweise mehr Klar- heit bringen. Allerdings liegt es nahe, dass dieselbe Person, die die Mani- pulationen am Fahrzeug von B._____ vorgenommen hat, auch für den Diebstahl der Kamera verantwortlich ist. Alles in allem besteht ein dringen- der Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2023 der (mehrfachen) Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht hat. Auch hinsichtlich der Sachbe- schädigung und des Diebstahls anlässlich des Vorfalls vom 23. auf den 24. September 2023 besteht ein dringender Tatverdacht. Aktuell befindet sich die Strafuntersuchung denn auch noch im Anfangsstadium. Demnach sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer und es ist insbesondere noch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits verdichtet hat. - 10 - 4. 4.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung das Bestehen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (vgl. angefochtene Verfü- gung, E. 3.3). Sie führt aus, dass momentan zwar noch keine Beweise für den Diebstahl der Überwachungskamera aus dem Carport und dem An- schneiden der Bremsschläuche des Personenwagens von B._____ durch den Beschwerdeführer bestünden, im aktuellen Zeitpunkt erscheine es je- doch unwahrscheinlich, dass eine Drittperson die Bremsschläuche ange- schnitten habe. Aufgrund der zugespitzten Situation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer bestünden Verdachtsmomente, dass der Be- schwerdeführer hierfür verantwortlich sei. Aufgrund des Diebstahls der Überwachungskamera (im Sinne eines Einwirkens auf einen Sachbeweis) wie der versuchten Nötigung gegenüber B._____ (im Sinne eines Ein- wirkens auf einen Personenbeweis) habe der Beschwerdeführer bereits versucht, Beweise zu entfernen bzw. die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln. Es seien noch diverse Einvernahmen durchzu- führen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbeson- dere seine Tochter zu beeinflussen versuche. Es bestünde auch die Ge- fahr, dass der Beschwerdeführer Druck auf B._____ ausübe, damit sie ihre Aussagen zurückziehe, oder dass er versuchen würde, allfällige Kollisionsspuren am Personenwagen […] zu beseitigen. 4.2. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr führt der Beschwerdeführer mit Be- schwerde aus, dass aktuell keine Beweise vorlägen, dass er für den Dieb- stahl der Überwachungskamera aus dem Carport und die angeschnittenen Bremsschläuche verantwortlich sei. Die beim Beschwerdeführer sicherge- stellte Speicherkarte sei bisher noch nicht ausgewertet worden. Die Auffas- sung der Vorinstanz, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Drittperson die Bremsschläuche angeschnitten habe, sei unzutreffend. B._____ und der Beschwerdeführer hätten trotz Trennung ein gutes Verhältnis zueinan- der gepflegt, so hätten sie die Sommerferien noch zusammen in […] ver- bracht. Auch in der Schweiz hätten sie immer wieder Zeit miteinander ver- bracht. Von der Verfügung des Bezirksgerichts H._____ vom 3. November 2023 habe er bis zum Tag der Hafteröffnung am 19. November 2023 nichts gewusst. Zum Umfeld von B._____ lägen keine weiteren Informationen vor. Es könne auch sein, dass ihr jemand anders übel gesinnt sei. Die Bejahung der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz beruhe auf der kühnen An- nahme, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Bremsschläu- che angeschnitten habe. Der Beschwerdeführer wolle aber niemandem Schaden zufügen. Es gebe auch keine Indizien, dass der Beschwerdefüh- rer in der Vergangenheit versucht habe, Sachbeweise zu beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen. Er habe auch kein Interesse daran, mit B._____ Kontakt aufzunehmen. Auch die Zeugin C._____ könne er nicht - 11 - beeinflussen. Er kenne zwar deren Telefonnummer, spreche aber so schlecht Deutsch, dass er sie nicht beeinflussen könne. 4.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer auf seine Tochter, welche anlässlich des Vor- falls am 18. November 2023 anwesend gewesen sei, wie auch auf die un- beteiligte Drittperson, welche den Vorfall beobachtet habe, einwirken könnte und damit Kollusionsgefahr bestehe. 4.4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich er- geben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchti- gung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.5. Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht noch am Anfang. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird in den kom- menden Wochen umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen haben. Im Vor- dergrund steht hier wohl hauptsächlich die Durchführung diverser - 12 - Einvernahmen, insbesondere auch diejenige mit der Tochter des Be- schwerdeführers, deren Aussage in der Untersuchung eine gewichtige Be- deutung zukommt. Da der Beschwerdeführer seine Tochter mit seiner Aus- sage, dass er am Nachmittag des 18. November 2023 mit ihr zu Hause gewesen sei und er mit ihr Popcorn gegessen habe (vgl. Haftakten, Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2023, Frage 17; Proto- koll der Vorinstanz vom 22. November 2023, S. 2), als "Alibi" zu nützen scheint, ist es evident, dass sie seine Ausführungen durch gegenteilige Aussagen widerlegen könnte. Folglich ist mit einer hohen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass er versuchen würde, auf sie einzuwirken und sie einer solchen Beeinflussung aufgrund ihrer grossen Abhängigkeit zu ihm auch Folge leisten würde. Der Vorinstanz ist in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer durch den − gemäss Vorwurf − begangenen Diebstahl der Überwachungskamera im Carport vom 23. auf den 24. Sep- tember 2023 und die (versuchte) Nötigung gegenüber B._____ am 18. No- vember 2023 bereits einen Kollusionswillen manifestiert hat, denn auch zu- zustimmen. Alles in allem ist damit festzuhalten, dass eine hohe Wahr- scheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlas- sung aus der Haft mit anderen Personen, insbesondere seiner Tochter, ins Einvernehmen setzen oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlas- sen würde. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium liegen hinreichend kon- krete Indizien für Kollusionsgefahr vor. 5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung ebenfalls das Be- stehen des besonderen Haftgrunds der Ausführungsgefahr (vgl. angefoch- tene Verfügung, E. 3.4). Hierzu führt sie aus, dass es sich bei dem − ge- mäss Vorwurf − angedrohten Tötungsdelikt um ein schweres Verbrechen handle, wie es für die Bejahung der Ausführungsgefahr erforderlich sei. Es bestünden zudem Verdachtsmomente, dass in den vergangenen Monaten eine Steigerung des drohenden und gefährdenden Verhaltens des Be- schwerdeführers zum Nachteil von B._____ stattgefunden habe. Diese scheine im Durchschneiden der Bremsschläuche und der Todesdrohung seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden zu haben. Falls die Aussagen von B._____ zuträfen und der Beschwerdeführer tatsächlich ihr Mobiltelefon zerstört und beim Wegfahren ein anderes Auto touchiert habe, zeige dies auf, dass der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart ein Aggressionspoten- tial aufweise und seine Impulse nicht mehr angemessen kontrollieren könne. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er seine Drohung wahrmache. Es liege noch kein Kurzgutachten zur Gefährlichkeit vor, die Wahrschein- lichkeit der Begehung der angedrohten Straftat sei jedoch im aktuellen Zeit- punkt als sehr hoch einzustufen. - 13 - 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr. Er führt mit Beschwerde aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz allesamt auf der Prämisse beruhten, dass B._____ Aussagen stimmten. Da B._____ jedoch hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie der Regelung des Unter- halts eigene Interessen verfolge und sich B._____ widersprüchlich verhal- ten habe, indem sie ein Kontaktverbot gewollt, aber den Kontakt zum Be- schwerdeführer gesucht habe, könne davon nicht ausgegangen werden. Es seien auch keine Verdachtsmomente vorhanden, die eine Steigerung des drohenden und gefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers zum Nachteil von B._____ belegen würden. Der Beschwerdeführer habe glaub- haft dargelegt, dass er weder seiner Ex-Partnerin noch seinem Sohn etwas Schlechtes wolle. Präventivhaft sei damit nicht zulässig. 5.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern sich B._____ wi- dersprüchlich verhalte und den Kontakt zum Beschwerdeführer suche. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer glaubhaft darge- legt habe, dass er weder seiner Ex-Partnerin noch seinem Sohn etwas Schlechtes wolle. Es sei bereits ein Kurzgutachten zur Gefährlichkeit in Auftrag gegeben worden. Sofern gegen den Gutachter keine Einwände gel- tend gemacht würden, werde der erste Begutachtungstermin am 19. De- zember 2023 stattfinden. 5.4. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr un- günstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdäch- tige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Aus- führung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität - 14 - Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine ge- naue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Falls die Beurteilung des Haftgrunds massgeblich von der Gefährlichkeits- prognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähig- keit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche Risikoeinschät- zung in Haftfällen rasch erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.5. Wie in E. 3.5 hiervor dargelegt, sind die Aussagen von B._____ hinsichtlich der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohung im Sinne einer sum- marischen Beweiswürdigung als glaubhaft einzustufen. Nachdruck verlie- hen wird dieser mündlichen Drohung des Beschwerdeführers durch die ei- nige Wochen zuvor erfolgte Sabotage am Fahrzeug von B._____. Sollten sich die Beweise im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, vor allem hinsichtlich des Vorfalls vom 23. auf den 24. September 2023 weiter erhär- ten, steht es ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ein grosses Mass an Schädigungspotential zum Nachteil von B._____ in sich birgt und nicht davor zurückschreckt, die – gemäss Vorwurf – ausgesprochene Drohung in Tat umzusetzen. Die Vorinstanz führt denn auch aus, dass − soweit die Aussagen von B._____ stimmten − das Beschädigen des Mobiltelefons von B._____ sowie die anschliessende Beschädigung des geparkten Fahrzeu- ges beim Wegfahren auf ein erhöhtes Aggressionspotential in Gegenwart von B._____ und Kontrollverlust schliessen lasse. Dem ist zuzustimmen. Das vorliegend befürchtete Tötungsdelikt weist aufgrund der Mindeststraf- androhung von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 111 StGB ohne Zweifel die im Rahmen von Art. 221 Abs. 2 StPO notwendige schwere Na- tur auf. Zusätzliche Klarheit hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwer- deführers sollte aller Voraussicht nach das durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Auftrag gegebene Kurzgutachten zur Gefährlichkeit bringen. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage ist der Haftgrund der Aus- führungsgefahr zu bejahen. Es bleibt insbesondere auch die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten. 6. Mit der Bejahung der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr brau- chen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden, weshalb sich Ausführun- gen zum Haftgrund der Fluchtgefahr, den die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung (E. 3.2) knapp verneinte, erübrigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). - 15 - 7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass die Untersu- chungshaft nicht verhältnismässig sei. Einerseits sei er für seine minder- jährige Tochter F._____ verantwortlich. Andere Familienmitglieder, die sich um F._____ kümmern könnten, gebe es in der Schweiz nicht. Andererseits drohe ihm bei einer längerdauernden Untersuchungshaft der Verlust seiner Arbeitsstelle. Infolgedessen müsse die Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft werden. Insbesondere bei Vorliegen von Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr könne eine Kontaktsperre die beschuldigte Person vom po- tenziellen Opfer einer befürchteten oder angedrohten Tat fernhalten. Auch ein Hausarrest, kombiniert mit einer Kontaktsperre, sei denkbar. Gerade im Bereich der häuslichen Gewalt sei ein Rayon- und Kontaktverbot geeignet, neue Straftaten zu vermeiden. Vor dem Hintergrund, dass er sich um seine Tochter kümmern müsse und es sich um Präventivhaft handle, müsse die mildere erfolgsversprechende Massnahme angeordnet werden. 7.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt hiergegen aus, dass die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Familiengerichts Bremgarten hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. No- vember 2023 schon erste Massnahmen angeordnet habe. Bereits mit Ent- scheid des Bezirksgerichts H._____ vom 3. November 2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein Rayon-, Annährungs- und Kontaktverbot in Bezug auf B._____ ausgesprochen worden. Dieses Verbot habe den Beschwer- deführer jedoch nicht davon abgehalten, B._____ am 18. November 2023 erneut aufzulauern. Die erneute Anordnung eines Kontaktverbots werde folglich als nutzlos erachtet. Es lägen keine milderen Massnahmen als die Untersuchungshaft vor, zumal bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgut- achtens nicht abgeschätzt werden könne, welche Gefahr vom Beschwer- deführer ausgehe. 7.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuhe- ben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungs- gefahr. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem das Verbot in Frage, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Aufenthaltsbe- schränkung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Ver- pflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die - 16 - Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Ra- yonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei häus- licher Gewalt zur Verminderung der Ausführungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu nähern (Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.4). 7.4. Der Beschwerdeführer hält ein Kontakt- bzw. ein Rayonverbot als ausrei- chend, um einer allfälligen Ausführungsgefahr entgegenzuwirken. Ein sol- ches wird vorliegend jedoch nicht als zweckmässig erachtet. Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 3. November 2023 […] bereits ein Kontakt-, Annäherungs- sowie Rayonverbot erlassen. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers vom 18. Oktober 2023, in welchem er dem Bezirksgericht H._____ seine Mandatierung anzeigte und um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme ersuchte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer um das Verfahren […] wusste (vgl. Haftakten, Beilage 7 zum Haftantrag vom 20. November 2023). Da der Entscheid vom 3. November 2023 ge- mäss deren Adressatenliste an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers zugestellt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser ihn über den Erlass dieses Entscheids informiert haben dürfte und der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 18. November 2023 um das Verbot wusste. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch bloss, dass er vom Inhalt des Entscheids bis zum 19. November 2023 nichts gewusst habe, belegt diese Behauptung aber in keiner Weise. Weiter ist festzuhal- ten, dass – sofern tatsächlich Tötungs- oder schwere Schädigungsabsicht vorliegt – eine solche kaum durch ein Kontakt-, Annäherungs- oder Rayon- verbot gebannt werden dürfte. Ein derartiges Verbot wäre bei vorhandenem Vorsatz kaum geeignet, ihn von der Umsetzung einer solchen Tat abzuhal- ten. Auch die Kombination mit einer elektronischen Fussfessel stellt keine geeignete Massnahme dar, da ein Verstoss gegen das Verbot nur im Nach- hinein festgestellt werden könnte. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen in keiner Weise auf die vorliegende Kollusionsgefahr ein. Massnahmen, um ihn von Beein- flussungen seiner Tochter abzuhalten, sind denn auch nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich um seine Tochter kümmern müsse und die Untersuchungshaft den Verlust seiner Arbeits- stelle bewirke, lässt die Haft denn auch nicht als unverhältnismässig er- scheinen. Gemäss der Ausführung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten in ihrer Beschwerdeantwort hat die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde des Familiengerichts Bremgarten mit Verfügung vom 23. Novem- ber 2023 bereits erste Massnahmen hinsichtlich der Tochter angeordnet. - 17 - Auch der allfällige Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers ist im Sinne einer Interessenabwägung deutlich niedriger zu werten als die im Falle einer Haftentlassung drohende Gefahr eines Tötungsdelikts. Ander- weitige Gründe, weshalb sich die Untersuchungshaft als unverhältnismäs- sig erweisen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine Ent- lassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend folglich nicht in Betracht. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten an- gesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unver- hältnismässig, da der Strafrahmen hinsichtlich einer (versuchten) Nötigung wie auch einer Sachbeschädigung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 181 StGB und Art. 144 StGB). Im Falle der Verurteilung we- gen Diebstahls liegt der Strafrahmen gar bei bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe (vgl. Art. 139 StGB). 8. 8.1. Zu behandeln bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht bzw. sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht hinreichend mit anstelle der Untersuchungshaft anzuordnenden Er- satzmassnahmen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 12). 8.2. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von daher muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Demgegen- über liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Entscheid- findung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteile des Bundesgerichts 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3; 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.3, je mit Hin- weisen). 8.3. Hinsichtlich allfällig anzuordnenden Ersatzmassnahmen führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 3.6) in Bezug auf die Aus- führungsgefahr aus, dass im konkreten Fall ein Annäherungs-, Kontakt- oder Rayonverbot nicht dafür sorgen könnte, dass B._____ vor einem - 18 - Tötungsversuch geschützt wäre und eine Fussfessel nur für die nachträg- liche Auswertung geeignet sei und nicht für eine zeitgleiche Übermittlung von Daten bzw. eine solche kein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei er- laube. Die Vorinstanz hat damit ihre Überlegungen hinreichend klar darge- stellt, so dass der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnte. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht liegt damit nicht vor. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 19 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister