2.4. Zusammenfassend liegt kein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, zusammen Fr. 1'102.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.