des Bezirksgerichts Kulm war bewusst, dass zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist, was sich aus E. 2 des Urteils vom 20. Juni 2023 ergibt. Dass die Klärung dieser Frage einige Mühe zu bereiten scheint, ergibt sich auch daraus, dass der Gesuchsteller selbst in der Gesuchseingabe teilweise fälschlicherweise nur auf die Ausstandsbestimmung des VStrR verweist. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überprüfung der geltend gemachten Rechtsverletzungen auf das nach wie vor hängige Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsinstanz zu verweisen.