197 Abs. 1 lit. b StPO bzw. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden auf Art. 243 StPO (vgl. E. 4.1 ff. und 4.7 des Urteils vom 20. Juni 2023), liegt damit jedenfalls kein Ausstandsgrund vor und kann auch nicht von einem besonders krassen Rechtsfehler ausgegangen werden, aufgrund dessen sich eine Befangenheit des Präsidenten B._____ und des Gerichtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm offensichtlich aufdrängen würde. Sowohl dem Präsidenten B._____ als auch dem Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm war bewusst, dass zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist, was sich aus E. 2 des Urteils vom 20. Juni 2023 ergibt.