48 VStrR). So wird in der Literatur bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen der verwaltungsstrafrechtlichen Zwangsmassnahmen (hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit) denn auch auf Art. 197 StPO verwiesen, dessen Grundsätze mit Ausnahme des Subsidiaritätsprinzips auch für das Verwaltungsstrafrecht gelten (vgl. PIPOZ/SCHENK, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 48 VStrR). Machte der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der durchgeführten Hausdurchsuchung einen fehlenden Anfangstatverdacht und ein Beweisverwertungsverbot geltend und bezog sich das Bezirksgericht Kulm in seinen Erwägungen zum hinreichenden Tatverdacht auf Art. 197 Abs. 1 lit.