Mit Blick auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Anwendung der falschen Rechtsgrundlagen ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafrecht die Zwangsmassnahme der Hausdurchsuchung in Art. 48 f. VStrR ausdrücklich und damit grundsätzlich abschliessend regelt. Nichtsdestotrotz ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der StPO zur Auslegung des VStrR herangezogen werden können, dies insbesondere mit Bezug auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (vgl. PIPOZ/SCHENK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 48 VStrR).