und des Gerichtsschreibers C._____ des Bezirksgerichts Kulm ist deshalb nicht auszugehen, zumal unmittelbar nach der vom Gesuchsteller herangezogenen -8- Passage der Erwägung auch darauf hingewiesen wird, das Verfahren befinde sich im Untersuchungsstadium und Untersuchungshandlungen benötigten noch viel Zeit, weshalb ein Abschluss der Untersuchung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei (vgl. E. 3.3.3 f. des Urteils vom 20. Juni 2023).