Weiter erscheint auch die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs hinsichtlich des Vorbringens der fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Präsidenten B._____ und den Gerichtsschreiber C._____ des Bezirksgerichts Kulm fraglich, zumal dem Gesuchsteller das Urteil vom 20. Juni 2023 inkl. Kurzbegründung am 29. Juni 2023 zugestellt wurde (vgl. VA act. 137) und ihm die zur Begründung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen damit bereits mehr als zwei Monate vor dem Ausstandsgesuch vom 1. September 2023 bekannt gewesen waren. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann an dieser Stelle allerdings offenbleiben.