Offenbar sah sich der Gesuchsteller erst aufgrund des für ihn ungünstigen Urteils vom 20. Juni 2023 dazu veranlasst, den Ausstand aufgrund der Berücksichtigung des seiner Ansicht nach unzureichend geschwärzten, mit Stellungnahme der ESBK vom 11. Oktober 2022 eingereichten Dokuments rückwirkend zu beantragen. Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig, weshalb zumindest fraglich ist, ob er das Ausstandsgesuch mit Bezug auf die genannte Stellungnahme rechtzeitig gestellt hat.